Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative Vorschulbetreuung e.V.“.

Er hat den Sitz in Gilching.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 70427 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

a) den Betrieb von Kindertagesbetreuungseinrichtungen,

b) die pädagogische Aufklärung der Eltern,

c) die aktive Mitarbeit von Eltern und Mitgliedern,

d) eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Gilching,

e) Werbung von Mitbürgern und Institutionen, die die Zwecke des
Vereins unterstützten wollen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, im Streitfall die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitglieds ist zum 31.08. des Jahres möglich.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen gegen seinen Ausschluss Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einer
2/3 Mehrheit.

Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassier

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. und 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommisarisches Vorstandsmitglied zu berufen, dass bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

Dem Vorstand obliegt die Führung und Organisation der laufenden Geschäfte des Vereins und deren Einrichtungen. Dazu kann er sich einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

b) Aufgaben des Vereins

c) Aufnahme von Darlehen

d) Mitgliedsbeiträge

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Prüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Das Prüfungsergebnis von Jahresbericht und Kassenführung ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstandsvorsitzenden, sowie vom Schriftführer zu unterzeichen.

 

§ 11 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtszeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gilching, mit der Bedingung, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Gilching zu verwenden.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmunen zu ersetzen.

 

§ 14 Geltung der Satzung

In der Gründungsversammlung am 03. Mai 1972 in Gilching beraten und beschlossen.

Neu überarbeitet am 01.07.91 mit Satzungsänderung vom 05.06.72 (§ 7), 27.12.78 (§ 7 und § 8) und 23.05.82 (§ 2).

Neu überarbeitet und ergänzt, genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2015. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.